Kommentar der Versorgungseinrichtung Koblenz

Restrukturierung der Bezirkskammern was bedeutet das für die Versorgungseinrichtungen.

Dr. Matheis und Prof. Dr. Scholz haben in ihren Artikeln beiläufig angeführt, dass die Zusammenlegung der Kammern keine bzw. nur sehr geringe Auswirkungen auf die Versorgungseinrichtungen hätte. Es wird argumentiert, dass sich parallel zur Kammerwahl nur die Mitglieder zur Wahl aufstellen lassen, die wirklich Interesse an der Versorgungseinrichtung haben. Es darf an dieser Stelle angemerkt werden, dass sich bereits heute nur Mitglieder zur Wahl stellen, die wirkliches Interesse an der Selbstverwaltung haben. Durch das im Jahr 2005 eingeführte Lokalitätsprinzip müssen die Standesvertreter sogar bindend Mitglieder der Versorgungseinrichtung sein, um die Geschicke derselbigen mitzugestalten, sonst würden Mitglieder an der Willensbildung einer Versorgungseinrichtung mitwirken, die vom Resultat überhaupt nicht betroffen wären. Weiter wird argumentiert, dass das Sondervermögen auf die Landesärztekammer übergehen würde, es aber dem Versichertenkollektiv zugeordnet wäre. Dieser Umstand ist bereits heute im Heilberufsgesetz klar geregelt.

In dieser scheinbar so schnellen und einfachen Lösung steckt der Teufel jedoch im Detail. Die Versorgungseinrichtungen wenden das „offene Deckungsplanverfahren“ an, eine Mischung aus Kapitaldeckung und Umlageverfahren. Genau im zweiten Teil wird es spannend, denn das Umlageverfahren erfordert einen steten Neuzugang und dieser wird in der gesamten Argumentation unter den Teppich gekehrt. Beide Herren greifen nicht auf, wie die zukünftige Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung der Ärzte in Rheinland-Pfalz gestaltet werden soll. Gemäß § 13 Abs. 1 HeilBG wird die Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung durch Versorgungseinrichtungen der Kammern durchgeführt. Wird diese Versorgung nun zukünftig durch die Landesärztekammer durchgeführt?

Gründet die Landesärztekammer eine neue Versorgungseinrichtung? Vor diesem Hintergrund könnte das Gebiet Rheinland-Pfalz einer Neubewertung unterzogen werden. Das heißt, es wäre zu prüfen, ob die bestehenden Staatsverträge von 1964 und 1972, die die Versorgung der Ärzte in der Pfalz und Rheinhessen regeln, den veränderten Rahmenbedingen gerecht werden oder ob eine Neuordnung erforderlich ist. Dies könnte im Einzelfall auch bedeuten, das bestehende Staatsverträge gegebenenfalls gekündigt werden müssten. Mit einer neuen Versorgungseinrichtung der Landesärztekammer wären die Versorgungseinrichtungen in Koblenz und Trier dann, wie man bei Versicherungen sagt, im „Run-Off“, d.h. es gibt keinen Neuzugang mehr. Der vorhandene Kapitalstock würde für die Leistungsversprechen verwendet, da jedoch das Umlageelement fehlt, müssten die aktuellen und zukünftigen Leistungsversprechen signifikant gekürzt werden.

Wird keine neue Versorgungseinrichtung angestrebt und die existierenden Einrichtungen bleiben bestehen, so muss geklärt werden, unter welchen Vorrausetzungen ein Arzt Mitglied einer Versorgungseinrichtung wird. Ohne Neuzugang droht der „Run-Off“. Nach der jetzigen Satzung der Bezirksärztekammer gehören alle Mitglieder der Landesärztekammer der Bezirksärztekammer an, die ihren Beruf im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Bezirksärztekammer ausüben und werden dadurch automatisch Pflichtmitglieder der jeweiligen Versorgungseinrichtung. Ebenfalls muss geklärt werden, nach welcher Regelung die Hauptversammlung der jeweiligen Einrichtung gewählt wird. Selbstverwaltung kann nur durch Mitglieder der jeweiligen Versorgungseinrichtung stattfinden.

Fraglich ist die Möglichkeit der vollständigen Auflösung der Versorgungseinrichtungen oder die Eingliederung in ein anders Versorgungswerk auch unter dem Gesichtspunkt der Grundrechtsverletzung. In Betracht kommen Verletzungen gegen die Eigentumsgarantie und die Berufsfreiheit. Die Ziele, die mit der Abschaffung der Kammern verfolgt werden, lassen sich nicht auf Eingriffe in die Organisation oder Rechtsstellung der Versorgungseinrichtungen übertragen. Hierfür bedürfte es eines eigenständigen legitimen Ziels. Ein solches ist jedoch nicht ersichtlich. 

Durch die hoheitliche Aufgabe der Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung, die die Kammern über die Versorgungseinrichtungen ausüben, wären umfassende Änderungen des Heiberufsgesetzes erforderlich.

Sofern die Entziehung des Körperschaftsstatus der Bezirkskammern angestrebt wird, erscheint es fraglich, ob eine derart grundlegende Änderung in der Vertreterversammlung die erforderliche Zweidrittelmehrheit finden würde.

Der Grundgedanke dieser Artikel, dass die Kammern Synergien nützen, z. B. bei IT-Sicherheit oder Versicherungsschutz oder auch Prozesse für die Mitglieder vereinheitlichen ist gut, aber beschreiten diesen Weg die Kammern nicht bereits heute? Ob Kosten eingespart werden, wenn aus Bezirkskammern Kompetenzzentren werden, sei dahingestellt, auch die Mitarbeiter der Kompetenzzentren wollen ein Gehalt. Ein Beispiel, dass eine Strukturänderung nicht zwingend eine Kostenersparnis nach sich zieht, ist die Reform und Neuaufstellung der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz. Dies sind jedoch Themen und Fragen, die die Landeskammer bzw. die Bezirkskammern zu klären haben. Hier sollten lediglich mögliche Auswirkungen auf den ausgeblendeten Bereich der Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung, der uns alle angeht, dargestellt werden.

Wie man sieht, ist die einfache schnelle Lösung, die die Herren vorschlagen doch eher komplex, der Teufel liegt im Detail.

 

Dr. med. Michael Kupp                                   Bernd Birnzain
Vorsitzender                                                   Geschäftsführer
Versorgungseinrichtung                                Versorgungseinrichtung