Begriffsbestimmungen

Begriffsbestimmungen gem. § 2a der Weiterbildungsordnung

(1)   Fallseminar ist eine Weiterbildungsmaßnahme mit konzeptionell vorgesehener aktiver Mitarbeit der Weiterzubildenden. Unter Anleitung Befugter werden Beispielfälle erörtert.

(2)  Stationärer Bereich sind Einrichtungen, in denen Patientinnen oder Patienten Tag und Nacht durchgängig ärztlich betreut werden wie Haupt- und Belegabteilungen der Akutkrankenhäuser oder Rehabilitationskliniken.

(3)  Ambulanter Bereich sind Einrichtungen, in denen Patientinnen oder Patienten nur tagsüber ärztlich betreut werden, wie ärztliche Praxen, medizinische Versorgungszentren, Instituts- und poliklinische Ambulanzen oder Tageskliniken.

(4)  Notfallaufnahme ist die Funktionseinheit eines Akutkrankenhauses, in der Patientinnen oder Patienten zur Erkennung bedrohlicher Krankheitszustände einer Erstuntersuchung oder Erstbehandlung unterzogen werden, um Notwendigkeit und Art der weiteren medizinischen Versorgung festzustellen.

(5) Stationäre Akutversorgung besteht aus diagnostischen und/oder therapeutischen Maßnahmen, die der besonderen Mittel und Möglichkeiten eines Krankenhauses bedürfen, um akute Krankheiten zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten und Gesundheitsbeeinträchtigungen zu mindern. Kliniken der Akutversorgung sind an sieben Tagen in der Woche 24 Stunden in der Lage, unselektionierte Notfälle aufzunehmen. Hierunter fallen nicht Rehakliniken.

(6) Gebiete der unmittelbaren Patientenversorgung sind: Allgemeinmedizin, Anästhesiologie, Arbeitsmedizin, Augenheilkunde, Chirurgie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Humangenetik, Innere Medizin, Kinder- und Jugendmedizin, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, Mund-Kiefer-Gesichts-Chirurgie, Neurochirurgie, Neurologie, Nuklearmedizin, Öffentliches Gesundheitswesen, Phoniatrie und Pädaudiologie, Physikalische und Rehabilitative Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Radiologie, Strahlentherapie, Transfusionsmedizin und Urologie.

(7) Eine angemessene ärztliche Vergütung orientiert sich an den Bestimmungen des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit der Besoldungstabelle A, Gehaltsgruppe A13, Stufe 3, in der jeweils geltenden Fassung.

(8)  Das elektronische Logbuch für die Weiterbildung (Logbuch) dient der kontinuierlichen Dokumentation des Kompetenzerwerbs durch die Weiterzubildenden und der Bestätigung des erreichten Weiterbildungsstandes durch die Befugten. Das Logbuch enthält die in den Abschnitten B und C geregelten Weiterbildungsinhalte sowie Richtzahlen nach Maßgabe des Vorstands der Landesärztekammer.

(9)  In einem von der Landesärztekammer fachlich empfohlenen Weiterbildungsplan werden die in dieser Satzung umschriebenen Kompetenzen näher erläutert. Er gibt einen Rahmen für die didaktisch-strukturierte Vermittlung der Weiterbildungsinhalte im jeweiligen Fachgebiet. 

(10)   Gestellung ist die Beschäftigung bei Dritten unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses