Berufsschulbesuch

Freistellungspflicht zum Berufsschulunterricht:

Gemäß § 2 c des Ausbildungsvertrages hat der Ausbilder die Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule anzuhalten und freizustellen.

Anmeldung:

Die Auszubildenden müssen bei der Berufsbildenden Schule angemeldet werden. Das Anmeldeformular wird mit dem Berufsausbildungsvertrag zugesandt.

Schulort:

Die Zuständigkeit der Berufsschule ist vom Land geregelt.
Der Schulort richtet sich nach dem Sitz der Praxis und nicht nach dem Wohnsitz der Auszubildenden.

Sondergenehmigung zum Besuch einer anderen Schule:

Die eigentlich zuständige Berufsschule kann auf Antrag durch die Auszubildende eine Sondergenehmigung zum Besuch einer anderen Schule erteilen.

Entschuldigung:

Für jedes Fehlen in der Berufsbildenden Schule muss durch die Auszubildende bei der Schule (i. d. R. beim Klassenlehrer) eine ordnungsgemäße Entschuldigung, die vom Ausbilder zur Kenntnis genommen wurde, vorgelegt werden.

Unterrichtstage:

Die Einteilung der Unterrichtsstunden und -tage obliegt allein der Berufsbildenden Schule.

Anrechnung der Schulzeit auf die wöchentliche Arbeitszeit:

In der Regel haben die Auszubildenden jede Woche 1 x und alle zwei Wochen 2 x Unterricht.

Anrechnung von Berufsschulzeiten bei minderjährigen Auszubildenden:

An einem Schultag mit mehr als 5 Unterrichtsstunden à 45 Minuten müssen 8 Stunden auf die wöchentliche Arbeitszeit angerechnet werden. Die Azubis dürfen an diesem Tag nicht mehr beschäftigt werden.

Diese Regelung gilt ab dem 01.01.2020 für minderjährige und volljährige Azubis!

An einem Schultag mit weniger als 5 Unterrichtsstunden à 45 Minuten sowie am zweiten Unterrichtstag in der Woche wird gerechnet: Die tatsächliche Zeit (einschließlich der Pausen) in der Schule.