WBO Hinweise - Paragraphenteil
Die Weiterbildungsordnung in ihrer aktuellen Fassung. Stand: 02.02.2019
Hinweis:
Rechtsverbindlich ist für die Ärztin/ den Arzt die Weiterbildungsordnung in der jeweils gültigen Fassung der Landesärztekammer deren Mitglied sie/er ist.
Die Weiterbildungsordnungen der Landesärztekammern lehnen sich sehr eng an die (Muster-) Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer an.
Abweichungen in Details sind in den Weiterbildungsordnungen der Landesärztekammern möglich.
Ärztliche Weiterbildung beinhaltet das Erlernen ärztlicher Fähigkeiten und Fertigkeiten nach abgeschlossener ärztlicher Ausbildung und Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der ärztlichen Tätigkeit. Kennzeichnend für die Weiterbildung ist die praktische Anwendung ärztlicher Kenntnisse in der ambulanten, stationären und rehabilitativen Versorgung der Patienten.
Die Weiterbildung erfolgt in strukturierter Form, um in Gebieten die Qualifikation als Facharzt, darauf aufbauend eine Spezialisierung in Schwerpunkten oder in einer Zusatz-Weiterbildung zu erhalten.
Die vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte und Weiterbildungszeiten sind Mindestanforderungen. Die Weiterbildungszeiten verlängern sich individuell, wenn Weiterbildungsinhalte in der Mindestzeit nicht erlernt werden können.
Die Weiterbildung wird in angemessen vergüteter hauptberuflicher Ausübung der ärztlichen Tätigkeit an zugelassenen Weiterbildungsstätten durchgeführt. Sie erfolgt unter Anleitung befugter Ärzte in praktischer Tätigkeit und theoretischer Unterweisung sowie teilweise durch die erfolgreiche Teilnahme an anerkannten Kursen.
Der Abschluss der zu dokumentierenden Weiterbildung wird auf Grund der von den Weiterbildungsbefugten erstellten Zeugnisse und einer Prüfung beurteilt. Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung wird durch eine Anerkennungsurkunde bestätigt.
Die Weiterbildungsbezeichnung ist der Nachweis für erworbene Kompetenz. Sie dient der Qualitätssicherung der Patientenversorgung und der Bürgerorientierung.
Abschnitt A der WBO -Paragraphenteil-
§ 1 Ziel
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§ 2 Struktur
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§ 2a Begriffsbestimmungen
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§ 3 Führen von Bezeichnungen
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§ 4 Art, Inhalt und Dauer
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§ 5 Befugnis
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§ 6 Zulassung als Weiterbildungsstätte
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§ 7 Widerruf der Befugnis und der Zulassung als Weiterbildungsstätte
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§ 8 Dokumentation der Weiterbildung
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§ 9 Erteilung von Zeugnissen
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§ 10 Anerkennung gleichwertiger Weiterbildung
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§ 11 Anerkennungsverfahren
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§ 12 Zulassung zur Prüfung
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§ 13 Prüfungsausschuss
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§ 14 Prüfung
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§ 15 Mitteilung der Prüfungsentscheidung, Widerspruch
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§ 16 Wiederholungsprüfung
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§ 17 Rücknahme der Anerkennung von Bezeichnungen
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§ 18 Weiterbildung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
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§ 18a Anerkennung von Weiterbildungen a.d. Gebiet d. Europ. Union (Mitgliedstaat), d. Europ. Wirtschaftsraums (EWR-Staat) o.a.einem Staat, dem Deutschland u.d. EU einen entspr. Rechtsanspruch eingeräumt haben (Vertragsstaat) als Schwerpunkt- o. Zusatzbez.
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§ 19 Anerkennung von Weiterbildungen aus Drittstaaten als Facharztbezeichnung
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§ 19a Anerkennung von Weiterbildungen aus Drittstaaten als Schwerpunktbezeichnung, zusätzliche Weiterbildung im Gebiet oder Zusatzbezeichnung
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§ 20 Allgemeine Übergangsbestimmungen
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§ 21 Überprüfung der Weiterbildungsbefugnis
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§ 22 Inkrafttreten
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