Vertreterversammlung
Die Vertreterversammlung der Bezirksärztekammer Koblenz
1. Konstituierung
Mit ihrer ersten Sitzung in der 15. Amtsperiode 2021/2026 am 08. Dezember 2021 konstituierte sich die am 27. Oktober 2021 gewählte Vertreterversammlung der Bezirksärztekammer Koblenz. Mit diesem ersten Zusammentritt endete gleichzeitig die fünfjährige Amtszeit der im Jahr 2016 gewählten Vertreterversammlung, deren konstituierende Sitzung seinerzeit am 21. September 2016 stattfand.
2. Zusammensetzung und Wahl
Die Vertreterversammlung als Organ der Kammer mit legislativer Funktion setzt sich zusammen aus den durch die Mitglieder der Bezirksärztekammer Koblenz gewählten Vertretern/Vertreterinnen. Für diese Vertreter/Vertreterinnen sind zur Vertretung im Verhinderungsfall entsprechend Stellvertreter/Stellvertreterinnen gewählt.
Aufgrund der Wahlen am 27. Oktober 2021 gehören der sich am 08. Dezember 2021 konstituierenden Vertreterversammlung der Bezirksärztekammer Koblenz 35 Vertreter/Vertreterinnen und eine gleiche Zahl von Stellvertretern/Stellvertreterinnen an. Die Namen und Anschriften der Vertreter/Vertreterinnen entnehmen Sie bitte der beigefügten Aufstellung.
3. Zuständigkeit
Die Vertreterversammlung ist für alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zuständig. Sie beschließt insbesondere über
- die Satzungen sowie die Geschäftsordnung der Organe,
- die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und ihrer Stellvertreter,
- den Haushaltsplan,
- die Zustimmung zur Leistung über- und außerplanmäßiger Ausgaben,
- die Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes,
- die Verwendung des Vermögens der Bezirksärztekammer im Falle ihrer Auflösung,
- die Einsetzung von Ausschüssen und die Wahl der Ausschussmitglieder, ausgenommen in den Fällen des § 14 Abs. 1 Ziff. 1 u. 2 der Hauptsatzung
- die Entschädigung der für die Bezirksärztekammer ehrenamtlich tätigen Mitglieder (§ 15 Abs. 2 der Hauptsatzung),
- die Verträge, die von der Bezirksärztekammer Koblenz gemäß § 2 Absatz 2 Ziffer 3 der Hauptsatzung abgeschlossen werden.
4. Einberufung
Die Vertreterversammlung ist nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr einzuberufen. Darüber hinaus hat der Vorsitzende des Vorstandes sie einzuberufen, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes oder mindestens 1/3 der Vertreter/Vertreterinnen dies unter Angabe von Gründen verlangen. Die Einladung der Vertreter/Vertreterinnen erfolgt schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Zur Fristwahrung genügt die Aufgabe der Einladung zur Post. Die der Vorbereitung der Versammlung dienenden Informations- und Arbeitsunterlagen sollen den Vertretern möglichst gleichzeitig übersandt werden. In dringenden Fällen kann die Einberufung in kürzerer Frist, jedoch nicht unter 48 Stunden, fernmündlich oder telegrafisch erfolgen. Die Tagesordnung einer dringend einberufenen Sitzung bedarf der Genehmigung der Versammlung.
Ist ein Vertreter/eine Vertreterin verhindert, an der Vertreterversammlung teilzunehmen, so soll er den Vorsitzenden hiervon unverzüglich benachrichtigen.
Zu den Sitzungen der Vertreterversammlung wird das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung in Koblenz als zuständige Aufsichtsbehörde eingeladen.
Die Einberufung der Vertreterversammlung zur konstituierenden Sitzung erfolgte form- und fristgerecht am 24. November 2021.
Termin und Tagungsort für die konstituierende Sitzung der Vertreterversammlung am 08. Dezember 2021 wurden im Ärzteblatt Rheinland-Pfalz, Heft 07/2021, bekannt gemacht.
5. Beschlussfähigkeit
Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vertreter/ Vertreterinnen bzw. der Stellvertreter anwesend sind.
Über einen Gegenstand der Tagesordnung, über den wegen Beschlußunfähigkeit eine Entscheidung nicht getroffen werden konnte, kann mit Ausnahme von Satzungen in der folgenden Sitzung der Vertreterversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vertreter Beschluß gefaßt werden, wenn bei der Einberufung hierauf hingewiesen worden ist.
6. Öffentlichkeit der Sitzungen
Die Sitzungen der Vertreterversammlung sind für sämtliche Mitglieder und freiwilligen Mitglieder der Bezirksärztekammer öffentlich. Die Vertreterversammlung kann weiteren Personen die Anwesenheit gestatten. Gegenstände, die sich für eine öffentliche Beratung nicht eignen, können aufgrund eines Beschlusses der Vertreterversammlung in geheimer Sitzung verhandelt werden.