Allgemeine Informationen

Änderung des Heilberufsgesetzes (HeilBG)

Der Gesetzgeber hat das rheinland-pfälzische HeilBG zum 23.02.2016 novelliert.

Hierbei wurden Änderungen vorgenommen, die insbesondere Auswirkungen auf den Beginn der ärztlichen Weiterbildung haben.

Wir geben hiermit nachstehend eine wesentliche Änderung des § 37 HeilBG (Umfang und Voraussetzung der ärztlichen Weiterbildung und Zulassung ärztlicher Weiterbildungsstätten) bekannt: 

Mit der Weiterbildung darf erst begonnen werden, wenn die Ärztin oder der Arzt eine ärztliche Grundausbildung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Bundesärzteordnung in der Fassung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218) in der jeweils geltenden Fassung abgeschlossen hat oder über einen gleichwertigen Ausbildungsstand oder einen gleichwertigen Kenntnisstand, der durch Ablegen einer Kenntnisprüfung nachzuweisen ist, verfügt.

 

Gastarzt oder Facharzt?

Nachstehend geben wir Ihnen wichtige Informationen zum Thema Gastarzt und Stipendiaten im Hinblick auf die Anerkennung als Weiterbildung bekannt:

Infoschreiben undefinedUnbezahlte Beschäftigung ausländischer Ärzte zum Zwecke der Facharztweiterbildung
Infoschreiben undefinedGastarzt oder Facharzt

Logbücher zur Dokumentation der Weiterbildung für WBO 2006

Zur leichteren Dokumentation der in der Weiterbildung erwobenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten sowie der jährlichen Gespräche zum Stand der Weiterbildung gibt es für die meisten Anerkennungen nach der Weiterbildungsordnung ein Logbuch, das während der gesamten Weiterbildungszeit kontinuierlich zu führen und bei Antragstellung auf Zulassung zur Prüfung neben einem Weiterbildungszeugnis einzureichen ist. Beim Ausfüllen der Logbücher treten immer wieder Fragen auf - daher an dieser Stelle die wichtigsten Hinweise zum Führen der Logbücher:

  • Das Logbuch ist kontinuierlich während der gesamten Weiterbildungszeit zu führen.

  • Auf der ersten Seite des Logbuchs ist der Weiterbildungsgang einzutragen.

  • Alle Logbuchseiten sind mit Namen und Vornamen zu versehen, um eine eindeutige Identifizierung zu gewährleisten.

  • Im Logbuch ist mindestens jährlich die Anzahl der einzelnen absolvierten Untersuchungs- und Behandlungsverfahren einzutragen.

  • Bei geforderten Zahlenangaben ist die tatsächlich durchgeführte Anzahl einzutragen. Ein "mehr als" der geforderten Richtzahl ist grundsätzlich nicht ausreichend.

  • Werden einzelne Inhalte beispielsweise von einem nicht zur Weiterbildung befugten Oberarzt vermittelt, können die Inhalte auch von diesem per Unterschrift vermittelt werden.

  • Nach jedem Weiterbildungsabschnitt, jedoch mindestens einmal jährlich, ist ein Gespräch zum Stand der Weiterbildung zu führen. Das Gespräch einschließlich der Dokumentation ist vom Weiterbildungsbefugten durchzuführen und nicht delegierbar.

  • Optimalerweise werden im Rahmen dieses Weiterbildungsgespräches alle absolvierten Inhalte einzeln besprochen und dann vom Weiterbildungsbefugten unterschrieben.

  • Sollte nicht genügend Platz für alle Angaben vorhanden sein, können auch einzelne Logbuchseiten hinzugefügt werden. Dies gilt auch bei einem Wechsel der Weiterbildungsstätte, so dass letztlich lediglich ein Logbuch zu führen ist.

  • Alle Unterschriften müssen identifizierbar sein und sind mit einem entsprechenden Klinik- oder Praxisstempel zu versehen.

  • Bei Bestätgigung einzelner Inhalte in OP-Katalogen, Zeugnissen oder anderen Dokumenten bitten wir um Übertragung in das Logbuch mit entsprechenden Querverweisen auf das Ursprungsdokument.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte auch auf unserer Seite Öffnet externen Link in neuem FensterAntragsunterlagen.