Erste Hilfe Kurs

Erste Hilfe Kurs für Auszubildende im Ausbildungsberuf MFA

Nach der Prüfungsordnung (§ 10 Abs. 4 b) ist zur Zulassung zur Abschlussprüfung ein Nachweis über ausreichende Kenntnisse in der Ersten Hilfe zu führen, der nicht älter als drei Jahre - gemessen am Zeitpunkt der Anmeldung zur Abschlussprüfung - sein darf.

Der ausbildende Arzt hat die Auszubildende für die Teilnahme am Erste - Hilfe - Kurs freizustellen (§ 2 Buchst. a und c des Berufsausbildungsvertrages). Für diese ausserbetriebliche Ausbildungsmaßnahme trägt der ausbildende Arzt die Kosten
(§ 4 Abs. 3 des Berufsausbildungsvertrages).

Ein solcher Nachweis kann auch durch den ausbildenden Arzt im Sinne einer entsprechenden ärztlichen Bestätigung oder Bescheinigung erfolgen.

Sollte der Nachweis älter als drei Jahre sein, müssen die Kenntnisse "aufgefrischt" und eine entsprechende Bescheinigung vorgelegt werden. Der ausbildende Arzt hat die Auszubildende für die Teilnahme an den Kursmaßnahmen freizustellen.