Hinweis zur Dokumentation - Führen des eLogbuchs (WBO 2022)

Dokumentation der Ärztlichen Weiterbildung im e-Logbuch

Mit Inkrafttreten der neuen Weiterbildungsordnung am 02.01.2022 wurde die Nutzung des eLogbuchs verpflichtend eingeführt.

Das eLogbuch soll helfen, die Weiterbildung einheitlich, von Beginn an und kontinuierlich zu dokumentieren und auch bei einem Kammerwechsel den Ärztinnen und Ärzten, die sich in der Weiterbildung befinden, eine Vergleichbarkeit zu ermöglichen.

Erste Schritte zur Nutzung des eLogbuchs


Ins eLogbuch gelangen Sie ausschließlich über den  Mitgliederzugang.

  • Zugang zum eLogbuch
    Bevor Sie das eLogbuch als Ärztin/Arzt in Weiterbildung oder als Weiterbildungsbefugter verwenden können, müssen Sie sich – wenn nicht schon früher geschehen - als Nutzer im Mitglieder-Portal registrieren. Nach erfolgreicher Registrierung, erhalten Sie Ihre Zugangsdaten per Mail oder in wenigen Tagen per Post.
  • Wichtige Informationen
    Alle wichtigen Informationen zum Thema eLogbuch finden Sie unter folgendem
    link auf der Seite der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz.

Befugtensuche

Leider funktioniert die Suche der zur Weiterbildung befugten Ärztinnen und Ärzte in Rheinland-Pfalz (noch) nicht über die entsprechende Abfrage.

Die Weiterbildungsbefugten sind verpflichtet, den Kollegen, die sich bei Ihnen in Weiterbildung befinden, ihren Benutzernamen korrekt mitzuteilen. Dies ist unbedingt erforderlich, damit das Logbuch durch den Arzt in Weiterbildung für den Weiterbilder zur Bestätigung der Inhalte „freigeschaltet“ werden kann. Dieser setzt sich in der Regel aus dem Vor- und Nachnamen -ohne Leerzeichen- des zur Weiterbildung befugten Arztes zusammen.
Bsp: klausmustermann

Kein e-Logbuch nach WBO 2022 erforderlich

Für folgende Zusatz-Weiterbildungen nach WBO 2022 müssen keine eLogbücher geführt werden:

  • Ärztliches Qualitätsmanagement
  • Balneologie und medizinische Klimatologie
  • Manuelle Medizin
  • Medizinische Informatik
  • Sportmedizin
  • Suchtmedizin

In diesen Zusatz-Weiterbildungen muss die/der Weiterzubildende die Kompetenzen in anderer geeigneter Form (Bescheinigungen, Zeugnisse) nachweisen können.