Allgemeine Informationen

Ablauf von Übergangsbestimmungen zum 01.01.2025

Mit Inkrafttreten der "neuen" Weiterbildungsordnung zum 02.01.2022 (WBO) wurden folgende Bezeichnungen neu in die Weiterbildungsordnung aufgenommen, welche im Rahmen von Übergangsbestimmungen gem. § 20 Abs. 7 der WBO mit einer Frist von drei Jahren erworben werden können:

- Facharzt für Innere Medizin und Infektiologie
- ZW Nuklearmedizinische Diagnostik für Radiologen
- ZW Röntgendiagnostik für Nuklearmediziner
- ZW Ernährungsmedizin
- ZW Immunologie
- ZW Sexualmedizin
- ZW Spezielle Kardiologie und EMAHF
- ZW Transplantationsmedizin
- ZW Krankenhaushygiene
- ZW Spezielle Kinder- und Jugendurologie

Die Übergangsbestimmungen für die o.g. Bezeichnungen laufen mit Ablauf des 01.01.2025 aus.
Dies bedeutet, dass Anträge im Rahmen der Übergangsbestimmungen vollständig bis spätestens zum 01.01.2025 (Datum Poststempel) bei uns eingegangen sein müssen, um hiernach ggf. noch eine Prüfungszulassung aussprechen zu können.
Ab dem 02.01.2025 sind grundsätzlich die jeweiligen Bestimmungen der sog. "Regelweiterbildung" anzuwenden.

Änderung des Heilberufsgesetzes (HeilBG)

Der Gesetzgeber hat das rheinland-pfälzische HeilBG zum 23.02.2016 novelliert.

Hierbei wurden Änderungen vorgenommen, die insbesondere Auswirkungen auf den Beginn der ärztlichen Weiterbildung haben.

Wir geben hiermit nachstehend eine wesentliche Änderung des § 37 HeilBG (Umfang und Voraussetzung der ärztlichen Weiterbildung und Zulassung ärztlicher Weiterbildungsstätten) bekannt: 

Mit der Weiterbildung darf erst begonnen werden, wenn die Ärztin oder der Arzt eine ärztliche Grundausbildung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Bundesärzteordnung in der Fassung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218) in der jeweils geltenden Fassung abgeschlossen hat oder über einen gleichwertigen Ausbildungsstand oder einen gleichwertigen Kenntnisstand, der durch Ablegen einer Kenntnisprüfung nachzuweisen ist, verfügt.

 

Gastarzt oder Facharzt?

Nachstehend geben wir Ihnen wichtige Informationen zum Thema Gastarzt und Stipendiaten im Hinblick auf die Anerkennung als Weiterbildung bekannt:

Infoschreiben Unbezahlte Beschäftigung ausländischer Ärzte zum Zwecke der Facharztweiterbildung
Infoschreiben Gastarzt oder Facharzt