Weiterbildungsbefugnis

Anträge Weiterbildungsbefugnis

Wenn Sie einen Antrag auf Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis stellen möchten, dann wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiter der Weiterbildungsabteilung.

Wir senden Ihnen sodann die erforderlichen Antragsunterlagen individuell zu.
Sobald der Antrag dann bei uns eingegangen ist, prüfen wir verwaltungsseitig, ob alle erforderlichen Unterlagen vorliegen. Sollte etwas fehlen, nehmen wir Kontakt zu Ihnen auf.
Ist der Antrag vollständig, erfolgt -ggf. nach zuvoriger Stellungnahme eines Fachreferenten- eine Bewertung zunächst durch unseren Weiterbildungsausschuss.
In der Regel tagt dieses Gremium ca. sechsmal im Jahr.

Sodann wird der Antrag mit einer Empfehlung an die für die Befugniserteilung letztlich zuständige Landesärztekammer Rheinland-Pfalz nach Mainz weitergeleitet.
Nach Beratung im dortigen Weiterbildungsauschuss spricht schließlich der Vorstand der Landesäztekammer die Befugnis aus.

Die am Ablauf Beteiligten in den Ärztekammern tun ihr Bestes, um eine optimale und zügige Bearbeitung Ihres Antrags zu erzielen. Sie selbst können durch rechtzeitig eingereichte und vollständige Antragsunterlagen hierzu beitragen.

Die Weiterbildungsbefugnis wird von der Landesärztekammer jedoch rückwirkend ab vollständigem Eingang aller benötigten Unterlagen bei uns erteilt.

Aktuell ist es uns leider nicht möglich, Sie verwaltungsseitig auf das Ablaufen Ihrer Befugnis zu erinnern und Ihnen die entsprechenden Erhebungsbögen zukommen zu lassen. Wir bitten Sie hier rechtzeitig vor Ablauf Ihrer Befugnis Kontakt mit uns aufzunehmen. Das jeweilige Ablaufdatum entnehmen Sie bitte dem Bescheid der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz.

Tipps für Ihren Weg zur Weiterbildungsbefugnis

1.  Bleiben Sie bei den Anforderungen vertrauensvoll und zuversichtlich! Ein Befugnisantrag ist keine wissenschaftliche Arbeit und erst recht kein Hexenwerk.

2.  Fassen Sie sich kurz. Um Missverständnisse zu vermeiden, bleiben Sie dabei sorgfältig und verständlich. Ihr Antrag wird unter anderem ehrenamtlich von ihren Kolleginnen und Kollegen in den Weiterbildungsausschüssen durchgearbeitet und sollte dort möglichst leicht überblickt und verstanden werden.

3.  Kernbestandteile ihres Antrags sind die Zulassung als Weiterbildungsstätte, ihr Curriculum und der ,,spezielle Teil des Erhebungsbogens" Letzterer basiert auf den Weiterbildungsrichtlinien https://www.laek-rlp.de/aerzteservice/weiterbildung/ , welche unter anderem Weiterbildungszeiten und Richtzahlen für ihr Fach enthalten. Es handelt sich um die Anforderungen, die zum Abschluss der Weiterbildung erfüllt sein müssen!

4.  Ihr Curriculum und ihr Erhebungsbogen korrespondieren inhaltlich sehr eng.
Vereinfacht gesprochen stellen Sie im speziellen Teil des Erhebungsbogens prinzipiell und formalisiert dar, welche Kompetenzen - mit dem Schwerpunkt auf Handlungskompetenzen - sie realisieren können und wollen.
Im Curriculum legen Sie dar, wann, wo und wie Sie diese Kompetenzen vermitteln.

Streben sie eine volle Weiterbildungsbefugnis an, müssen alle Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten (s. Weiterbildungs-Richtlinien/Erhebungsbogen) in der Weiterbildungszeit an ihrer Weiterbildungsstätte realisierbar sein. (Bitte im Curriculum darstellen.)
Ist dies nur ,,teils" oder ,,nicht" möglich, helfen oft schriftlich fixierte Kooperationen mit anderen Weiterbildungsbefugten. (Bitte im Curriculum darstellen.)
Stellen Sie bei externen Weiterbildungsbausteinen im Curriculum dar, wie die Freistellung und die Kostenübernahme geregelt ist.

 

Auslauf von Befugnissen nach WBO 2006 - Erlöschen von Befugnissen nach WBO 1996

Im Hinblick auf die bislang erteilten Weiterbildungsbefugnisse nach WBO 2006 oder noch nach WBO 1996 ist folgendes geregelt:

§ 20 Abs. 9 WBO 2022
Befugnisse zu einer Facharztweiterbildung nach der Weiterbildungsordnung vom 03.01.2006, in der Fassung der 30. Änderung vom 02.08.2020, gelten auch für eine Weiterbildung nach dieser Satzung für maximal 36 Monate fort (also bis zum 31.12.2024).

§ 20 Abs. 10 WBO 2022
Befugnisse zu einer Schwerpunkt- oder Zusatz-Weiterbildung nach der Weiterbildungsordnung vom 03.01.2006, in der Fassung der 30. Änderung vom 02.08.2020 gelten auch für eine Weiterbildung nach dieser Satzung für maximal 12 Monate fort (also bis zum 31.12.2022).

§ 20 Abs. 11 WBO 2022
Befugnisse nach der Weiterbildungsordnung vom 02.02.1996 oder früher erlöschen mit Inkrafttreten dieser Satzung (also zum 02.01.2022).