Weiterbildungsbefugnis
Anträge Weiterbildungsbefugnis
Wenn Sie einen Antrag auf Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis stellen möchten, dann wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiter der Weiterbildungsabteilung.
Wir senden Ihnen sodann die erforderlichen Antragsunterlagen individuell zu.
Sobald der Antrag dann bei uns eingegangen ist, prüfen wir verwaltungsseitig, ob alle erforderlichen Unterlagen vorliegen. Sollte etwas fehlen, nehmen wir Kontakt zu Ihnen auf.
Ist der Antrag vollständig, erfolgt -ggf. nach zuvoriger Stellungnahme eines Fachreferenten- eine Bewertung zunächst durch unseren Weiterbildungsausschuss.
In der Regel tagt dieses Gremium ca. sechsmal im Jahr.
Sodann wird der Antrag mit einer Empfehlung an die für die Befugniserteilung letztlich zuständige Landesärztekammer Rheinland-Pfalz nach Mainz weitergeleitet.
Nach Beratung im dortigen Weiterbildungsauschuss spricht schließlich der Vorstand der Landesäztekammer die Befugnis aus.
Die am Ablauf Beteiligten in den Ärztekammern tun ihr Bestes, um eine optimale und zügige Bearbeitung Ihres Antrags zu erzielen. Sie selbst können durch rechtzeitig eingereichte und vollständige Antragsunterlagen hierzu beitragen.
Die Weiterbildungsbefugnis wird von der Landesärztekammer jedoch rückwirkend ab vollständigem Eingang aller benötigten Unterlagen bei uns erteilt.
Aktuell ist es uns leider nicht möglich, Sie verwaltungsseitig auf das Ablaufen Ihrer Befugnis zu erinnern und Ihnen die entsprechenden Erhebungsbögen zukommen zu lassen. Wir bitten Sie hier rechtzeitig vor Ablauf Ihrer Befugnis Kontakt mit uns aufzunehmen. Das jeweilige Ablaufdatum entnehmen Sie bitte dem Bescheid der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz.
Auslauf von Befugnissen nach WBO 2006 - Erlöschen von Befugnissen nach WBO 1996
Im Hinblick auf die bislang erteilten Weiterbildungsbefugnisse nach WBO 2006 oder noch nach WBO 1996 ist folgendes geregelt:
§ 20 Abs. 9 WBO 2022
Befugnisse zu einer Facharztweiterbildung nach der Weiterbildungsordnung vom 03.01.2006, in der Fassung der 30. Änderung vom 02.08.2020, gelten auch für eine Weiterbildung nach dieser Satzung für maximal 36 Monate fort (also bis zum 31.12.2024).
§ 20 Abs. 10 WBO 2022
Befugnisse zu einer Schwerpunkt- oder Zusatz-Weiterbildung nach der Weiterbildungsordnung vom 03.01.2006, in der Fassung der 30. Änderung vom 02.08.2020 gelten auch für eine Weiterbildung nach dieser Satzung für maximal 12 Monate fort (also bis zum 31.12.2022).
§ 20 Abs. 11 WBO 2022
Befugnisse nach der Weiterbildungsordnung vom 02.02.1996 oder früher erlöschen mit Inkrafttreten dieser Satzung (also zum 02.01.2022).