KV RLP

Weiterbildung beendet ..... danach arbeitslos?

Endet die Weiterbildung zum Facharzt, läuft damit automatisch die finanzielle Förderung der KV RLP für die weiterzubildenden Ärzte aus. Eine Förderung über diesen Zeitraum hinaus ist ausnahmsweise dann möglich, wenn die zuständige Bezirksärztekammer bescheinigt, dass die Weiterbildungsinhalte noch nicht erreicht sind. Darüber hinaus kann eine weitere Beschäftigung bis zur Facharztprüfung und Entscheidung des Zulassungsausschusses durch die KV genehmigt werden, wenn eine weitere Zusammenarbeit geplant ist, allerdings ohne finanzielle Förderung.

Und wie geht es danach weiter? In der Regel stellen die Kandidaten ihre Unterlagen für die Prüfung zusammen und reichen diese bei ihrer zuständigen Bezirksärztekammer ein. Laut rheinland-pfälzischer Weiterbildungsordnung bildet diese dann einen Prüfungsausschuss, dem mindestens drei Ärzte angehören. Von ihnen müssen zwei die zu prüfende Facharzt-, Schwerpunkt- und/oder Zusatzbezeichnung besitzen. Für diese Arbeitsschritte benötigen die Kammern einen zeitlichen Vorlauf, der sich im Einzelfall über mehrere Monate erstrecken kann. "In dieser Zeit droht den Weiterzubildenden zumindest im ambulanten Bereich die Arbeitslosigkeit. Das ist im Zeitalter des Hausärztemangels nur schwer zu begreifen."

Durch frühzeitigen Kontakt mit der zuständigen Ärztekammer kann das Problem gelöst oder zumindest abgemildert werden, schlägt Dr. Kurfeß vor. "Wir raten daher, bereits rund drei Monate vor Abschluss der Weiterbildung telefonischen Kontakt mit der Kammer aufzunehmen und die Problematik mit den zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu besprechen." Etwa sechs bis acht Wochen vor Abschluss der Weiterbildung könnten dann die Unterlagen eingeschickt und von der Kammer geprüft werden. Dadurch ist es im Regelfall sicher möglich, den zeitlichen Abstand bis zur Prüfung deutlich zu verringern.

Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen ist eine befristete weitere finanzielle Förderung durch die KV RLP bis zum Prüfungstermin ausgeschlossen. Die teilweise auch von den Krankenkassen mitgetragenen Kosten sind zweckgebunden und können nur für die eigentliche Weiterbildungszeit verwandt werden.