Facharzt für Innere und Allgemeinmedizin

Die Mitglieder der Vertreterversammlung der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz haben in ihrer letzten Sitzung die Wiedereinführung des Facharztes für Allgemeinmedizin beschlossen.

Wir dürfen hier auf die Veröffentlichung in der Dezember Ausgabe 2010 des rheinland-pfälzischen Ärzteblattes verweisen (siehe nachfolgender Link).

 

In diesem Zusammenhang wurden auch die besonderen Übergangsbestimmungen Innere Medizin/Allgemeinmedizin modifiziert.

Hiernach sind Kammerangehörige, die eine Anerkennung im Gebiet Facharzt für Innere und Allgemeinmedizin erworben haben bzw. erwerben ab dem 01.07.2011 berechtigt, den Titel „Facharzt für Innere und Allgemeinmedizin“ in Rheinland-Pfalz zu führen.

Bei einem Wechsel ins EU-Ausland darf die Bezeichnung „Facharzt für Innere und Allgemeinmedizin“ nur in der Form „Facharzt für Allgemeinmedizin“ geführt werden, da die Bezeichnung „Facharzt für Innere und Allgemeinmedizin“ nicht der Richtlinie 93/16/EWG vom 05.04.1993, geändert durch die Richtlinie 2001/19 EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 14.05.2001 entspricht.

 

Alle Ärztinnen und Ärzte, die in der letzten Zeit die Prüfung für die Facharztkompetenz „Innere und Allgemeinmedizin“ bereits erfolgreich absolviert haben, und neben ihrer Facharzturkunde für die Anerkennung als „Fachärztin/Facharzt für Allgemeinmedizin“ ein Informationsschreiben erhalten haben aus welchem hervorgeht, weshalb die Bezeichnung „Facharzt für Innere und Allgemeinmedizin“ nicht geführt werden darf, werden von Amts wegen nach landeseinheitlichem Muster eine neue Urkunde von uns erhalten.

Kosten entstehen Ihnen hierdurch nicht.

 

Darüber hinaus sind in den Absätzen 6 bis 8 der besonderen Übergangsbestimmungen drei Fallkonstellationen geregelt, wonach es Kammerangehörigen, die am 01.01.2011 bereits über die Anerkennung als Facharzt für Allgemeinmedizin bzw. Facharzt für Innere Medizin verfügen, ebenfalls möglich ist, bis zum 30.06.2011 einen Antrag auf Prüfungszulassung zu stellen.

 

Absatz 6 der besonderen Übergangsbestimmungen für Innere Medizin / Allgemeinmedizin lautet:

 

Kammerangehörige, die am 01.01.2011 Facharzt für Allgemeinmedizin sind, können die Anerkennung als Facharzt für Innere und Allgemeinmedizin beantragen, wenn sie mindestens
24 Monate Weiterbildung im Gebiet Innere Medizin nachweisen. Anträge können noch bis zum 30.06.2011 gestellt werden.

 

Absatz 7 der besonderen Übergangsbestimmungen für Innere Medizin / Allgemeinmedizin lautet:

 

Kammerangehörige, die am 01.01.2011 Facharzt für Allgemeinmedizin sind, die mindestens 18 Monate Weiterbildung im Gebiet Innere Medizin nachweisen, können die Anerkennung als Facharzt für Innere und Allgemeinmedizin beantragen, wenn sie mindestens 18 Monate Weiterbildung im Gebiet Innere Medizin nachweisen und mindestens 5 Jahre hauptberufliche hausärztliche Tätigkeit in eigener Praxis nachweisen. Anträge können noch bis zum 30.06.2011 gestellt werden.

 

Absatz 8 der besonderen Übergangsbestimmungen für Innere Medizin / Allgemeinmedizin lautet:

 

Kammerangehörige, die am 01.01.2011 Facharzt für Innere Medizin sind, können die Anerkennung als Facharzt für Innere und Allgemeinmedizin beantragen, wenn sie mindestens
5 Jahre hauptberufliche hausärztliche Tätigkeit in eigener Praxis nachweisen. Anträge können noch bis zum 30.06.2011 gestellt werden.

 

 

Bedenken Sie aber bitte, dass die Anerkennungen nur nach erfolgreicher Absolvierung einer mündlichen Prüfung erteilt werden. Die Verwaltungskosten belaufen sich nach unserer Gebührenordnung hier auf 160,-- €.

 

Die Mitarbeiter der Weiterbildungsabteilung (Herr Gesell, Tel: 0261/39001-27 und Herr Kohlhausen, Tel: 0261/39001-28) stehen Ihnen für Fragen zur Antragstellung und Prüfung gerne zur Verfügung.