Mitarbeit von Ärztinnen und Ärzten in den geplanten Impfzentren des Landes Rheinland-Pfalz

Das gemeinsame Rundschreiben von Landesärztekammer und KV-Rheinland Pfalz vom 02.12.2020 hat zu verschiedenen Nachfragen bei der Bezirksärztekammer geführt.

Aus diesem Grund weisen wir auf Folgendes hin:
Wenn Sie bereit sind, in den Impfzentren mitzuarbeiten, erfolgt die Registrierung Ihrer Bereitschaft ausschließlich über die Öffnet externen Link in neuem FensterDatenbank des Landes RLP (https://msagd.rlp.de/index.php?id=33571).

Um hier keine Doppelstrukturen aufzubauen bitten wir Sie deshalb darum, in diesem Portal die Registrierung vorzunehmen und von Doppelnennungen uns gegenüber abzusehen.

Die Aufgabe der Impfkoordinatoren wird zu einem späteren Zeitpunkt sein, u.a. die entsprechenden Einteilungen vorzunehmen.
Derzeit sind diesbezügliche Nachfragen bei den Impfkoordinatoren nicht angezeigt. Aus diesem Grunde wird die entsprechende Liste im Mitgliederbereich erst zu einem späteren Zeitpunkt von der Bezirksärztekammer freigeschaltet werden.

Folgende Fragestellungen haben uns bereits erreicht die wir nachfolgende zu beantworten versuchen:

Wie ist die Tätigkeit steuerlich zu beurteilen?

Ihre Fragen bezüglich steuerlicher Beurteilung der Tätigkeit besprechen Sie bitte mit Ihrem Steuerberater. Unseres Erachtens unterliegt die Tätigkeit der Steuerpflicht.

Besteht eine Haftpflichtversicherung?

Für Ihre Tätigkeit im Rahmen der Impfung sind Sie über das Land RLP haftpflichtversichert.

Dürfen Assistenzärzte impfen?

Assistenzärzte dürfen impfen, wenn eine entsprechende Erfahrung besteht.

Gibt es einen Rechtsanspruch auf Einteilung zum Dienst?

Selbstverständlich besteht kein Rechtsanspruch auf eine Tätigkeit in den Impfzentren. Die Entscheidung wer zu dieser Tätigkeit eingeteilt wird trifft das Land RLP bzw. die von ihm Beauftragten.