Ärtztekammer Koblenz
Bezirksärztekammer Koblenz
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Ansprechpartner

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Herr Klaus Kohlhausen
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Zulassung zur Prüfung

§ 12 - Zulassung zur Prüfung

  1. Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die jeweils zuständige Bezirksärztekammer. Die Zulassung wird erteilt, wenn die Erfüllung der zeitlichen und inhaltlichen Anforderungen durch Zeugnisse und Nachweise einschließlich der Dokumentationen nach § 8 Abs. 2 belegt ist.

  2. Die Zulassung ist mit schriftlicher Begründung abzulehnen oder zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht erfüllt oder zu Unrecht als gegeben angenommen worden sind.

  3. Die Zulassung zur Prüfung im Schwerpunkt kann erst nach Facharztanerkennung erfolgen. Dies gilt auch für eine Zusatz-Weiterbildung, für die eine Facharztanerkennung vorgeschrieben ist.

  4. Kammerangehörige, die eine Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung nach dieser Weiterbildungsordnung erwerben wollen, müssen hierfür die nach dieser Weiterbildungsordnung erforderliche Facharztanerkennung besitzen.