Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die jeweils zuständige Bezirksärztekammer. Die Zulassung wird erteilt, wenn die Erfüllung der zeitlichen und inhaltlichen Anforderungen durch Zeugnisse und Nachweise einschließlich der Dokumentationen nach § 8 Abs. 2 belegt ist.
Die Zulassung ist mit schriftlicher Begründung abzulehnen oder zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht erfüllt oder zu Unrecht als gegeben angenommen worden sind.
Die Zulassung zur Prüfung im Schwerpunkt kann erst nach Facharztanerkennung erfolgen. Dies gilt auch für eine Zusatz-Weiterbildung, für die eine Facharztanerkennung vorgeschrieben ist.
Kammerangehörige, die eine Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung nach dieser Weiterbildungsordnung erwerben wollen, müssen hierfür die nach dieser Weiterbildungsordnung erforderliche Facharztanerkennung besitzen.