Ärtztekammer Koblenz
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Wiederholungsprüfung

§ 16 - Wiederholungsprüfung

Eine Wiederholungsprüfung kann frühestens drei Monate nach der nicht erfolgreich abgeschlossenen Prüfung durchgeführt werden. Für die Wiederholungsprüfung gel¬ten die §§ 12 bis 15 entsprechend.