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Weiterbildung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

§ 18 - Weiterbildung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

Für die Anwendung der §§ 18 bis 18c gelten folgende Be­griffsbestimmungen: 

a. Ausbildungsnachweis
"Ausbildungsnachweise" sind Diplome, Prüfungszeug­nisse und sonstige Befähigungsnachweise, die von ei­ner zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates für den Abschluss einer überwiegend in der Europäischen Union absolvierten Ausbildung ausgestellt werden.

b. Zuständige Behörde
"Zuständige Behörde" ist jede von den Mitgliedstaaten mit der besonderen Befugnis ausgestattete Behörde oder Stelle, Ausbildungsnachweise und andere Doku­mente oder Informationen auszustellen bzw. entge­genzunehmen sowie Anträge zu erhalten und Be­schlüsse nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäi­schen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Amtsblatt der Europäischen Union vom 30. Septem­ber 2005) zu fassen.

  1. Wer als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einen Ausbildungsnachweis für eine Weiterbildung besitzt, der nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen oder nach dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum ge­genseitig anerkannt wird, erhält auf Antrag von der jeweils zuständigen Bezirksärztekammer das Recht zum Führen einer dieser Weiterbildungsordnung entsprechenden Be­zeichnung. Die gegenseitig anzuerkennenden Ausbil­dungsnachweise sind dem Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG sowie den entsprechenden Ergänzungen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Staaten Liechtenstein, Island und Norwegen zu ent­nehmen.

  2. Stimmt bei Antrag eines Staatsangehörigen eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die Bezeichnung eines Ausbildungs­nachweises nicht mit der für den betreffenden Staat im Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG oder in dem Abkom­men über den Europäischen Wirtschaftsraum aufgeführten Bezeichnung überein und wird eine Bescheinigung der zu­ständigen Behörde oder Einrichtung vorgelegt, so erhält er eine Anerkennung für eine entsprechende Kompetenz und das Recht zum Führen einer dieser Weiterbildungsord­nung entsprechenden Bezeichnung.   Aus dieser Bescheinigung muss hervorgehen, dass der betreffende Ausbildungsnachweis den Abschluss einer Weiterbildung entsprechend den Bestimmungen des An­hangs V der Richtlinie 2005/36/EG oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bestätigt oder von dem ausstellenden Mitgliedstaat oder Vertragsstaat mit demjenigen Ausbildungsnachweis gleichgestellt wird, der im Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG oder in dem Ab­kommen über den Europäischen Wirtschaftsraum aufge­führt ist.

  3. Die von dem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertrags­staates des Abkommens über den Europäischen Wirt­schaftsraum in einem der anderen Mitglied- oder Vertrags­staaten abgeleisteten Weiterbildungszeit, die noch nicht zu einem Ausbildungsnachweis gemäß Absatz 1 Satz 1 ge­führt hat, ist nach Maßgabe des § 10 auf die in dieser Weiterbildungsordnung festgesetzten Weiterbildungszeiten ganz oder teilweise anzurechnen.   Dasselbe gilt für die Weiterbildungszeit, welche durch ei­nen von der zuständigen Behörde eines Mitglied- oder ei­nes anderen Vertragsstaates ausgestellten Ausbildungs­nachweis, der nicht unter die Regelungen des Absatz 1 fällt, belegt ist, soweit diese Weiterbildungszeit der nach dieser Weiterbildungsordnung vorgeschriebenen Mindest­dauer der Weiterbildung entspricht.
    Dabei ist die im anderen Mitglied- oder Vertragsstaat er­worbene Berufserfahrung und dort durchgeführte Zusatz­ausbildung zu berücksichtigen.