Übergangsbestimmungen

Informative Zusammenfassung aus dem Verordnungstext

Neben § 20 (Allgemeine Übergangsbestimmungen) gelten spezielle Übergangsbestimmungen einzelner Weiterbildungen.

Die nachfolgende aneinandergereihte Aufstellung ist eine informative Zusammenfassung aus dem gültigen Verordnungstext.

Hierbei wurden auch die Bezeichnungen aufgelistet, bei denen die allgemeinen Übergangsbestimmunen des § 20 Abs. 7 Anwendung finden.