Ärtztekammer Koblenz
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Anerkennung von Drittlanddiplomen

§ 18b Anerkennung von Drittlanddiplomen

Einem Ausbildungsnachweis gleichgestellt ist jeder in ei­nem Drittland ausgestellte Ausbildungsnachweis, sofern der Arzt in dem betreffenden Beruf drei Jahre Berufserfah­rung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der diesen Aus­bildungsnachweis nach Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt hat, besitzt und dieser Mitgliedstaat diese Berufserfahrung bescheinigt.