Wer in einem von § 4 und den Abschnitten B und C der Weiterbildungsordnung abweichenden Weiterbildungsgang eine Weiterbildung abgeschlossen hat, kann auf Antrag die Anerkennung durch die jeweils zuständige Bezirksärztekammer erhalten, wenn die Weiterbildung gleichwertig ist. Auf das Verfahren der Anerkennung finden die §§ 12 bis 16 entsprechende Anwendung.
Eine nicht abgeschlossene, von § 4 und den Abschnitten B und C der Weiterbildungsordnung abweichende Weiterbildung kann unter vollständiger oder teilweiser Anrechnung der bisher abgeleisteten Weiterbildungszeiten nach den Vorschriften dieser Weiterbildungsordnung abgeschlossen werden. Über die Anrechnung der bisher abgeleisteten Weiterbildungszeiten entscheidet die jeweils zuständige Bezirksärztekammer nach Anhörung des Prüfungsausschusses.