Ärtztekammer Koblenz
Bezirksärztekammer Koblenz
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Anerkennung erworbener Rechte

§ 18a Anerkennung erworbener Rechte

Als ausreichenden Nachweis erkennt die jeweils zustän­dige Bezirksärztekammer bei Staatsangehörigen der Mit­gliedstaaten der Europäischen Union deren von Mitglied­staaten ausgestellten Ausbildungsnachweis an, der die Aufnahme fachärztlicher Tätigkeit gestattet, auch wenn dieser Ausbildungsnachweis nicht alle Anforderungen an die Ausbildung nach den Artikeln 24 und 25 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt, sofern dieser Nachweis den Abschluss einer Ausbildung belegt, der vor den in Anhang V Num­mern 5.1.1. und 5.1.2. der genannten Richtlinie aufge­führten Stichtagen begonnen wurde, und sofern ihm eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass der Inhaber während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Be­scheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die betreffenden Tätigkeiten ausgeübt hat.