Soweit in Abschnitt B und C keine speziellen Regelungen getroffen sind, gelten die allgemeinen Übergangsbestimmungen.
Die nach der bisher gültigen Weiterbildungsordnung erworbenen Weiterbildungsbezeichnungen, die nicht mehr Gegenstand dieser Weiterbildungsordnung sind, dürfen weitergeführt werden.
Die nach der bisher gültigen Weiterbildungsordnung erworbenen Qualifikationsnachweise behalten ihre Gültigkeit.
Kammerangehörige, die sich bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung in einer Facharztweiterbildung befinden, können diese nach den Bestimmungen der bisher gültigen Weiterbildungsordnung entsprechend den Abschnitten I und II abschließen und die Zulassung zur Prüfung beantragen. Hierbei ist zu beachten, dass die Prüfung bzgl. der Inhalte und des Verfahrens nach den Regelungen der zu diesem Zeitpunkt gültigen Weiterbildungsordnung zu absolvieren ist.
Kammerangehörige, die sich bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung nach Facharztanerkennung in einer Weiterbildung zum Schwerpunkt befinden, können diese nach den Bestimmungen der bisher gültigen Weiterbildungsordnung entsprechend den Abschnitten I und II abschließen und die Zulassung zur Prüfung beantragen. Hierbei ist zu beachten, dass die Prüfung bzgl. der Inhalte und des Verfahrens nach den Regelungen der zu diesem Zeitpunkt gültigen Weiterbildungsordnung zu absolvieren ist.
Kammerangehörige, die sich bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung in der Weiterbildung in einem Bereich befinden, können diese nach den Bestimmungen der bisher gültigen Weiterbildungsordnung entsprechend den Abschnitten I und II abschließen und die Zulassung zur Prüfung beantragen. Hierbei ist zu beachten, dass die Prüfung bzgl. der Inhalte und des Verfahrens nach den Regelungen der zu diesem Zeitpunkt gültigen Weiterbildungsordnung zu absolvieren ist.
Kammerangehörige, die sich bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung nach Facharztanerkennung in der Weiterbildung zu einer Fakultativen Weiterbildung oder einer Fachkunde befinden, können nach den Bestimmungen der bisher gültigen Weiterbildungsordnung entsprechend den Abschnitten I und II abschließen und die Zulassung zur Prüfung beantragen. Hierbei ist zu beachten, dass die Prüfung bzgl. der Inhalte und des Verfahrens nach den Regelungen der zu diesem Zeitpunkt gültigen Weiterbildungsordnung zu absolvieren ist.
Kammerangehörige, die bei Einführung einer neuen Bezeichnung in diese Weiterbildungsordnung in dem jeweiligen Gebiet, Schwerpunkt oder der jeweiligen Zusatz-Weiterbildung innerhalb der letzten 8 Jahre vor der Einführung mindestens die gleiche Zeit regelmäßig an Weiterbildungsstätten oder vergleichbaren Einrichtungen tätig waren, welche der jeweiligen Mindestdauer der Weiterbildung entspricht, können die Zulassung zur Prüfung beantragen. Der Antragsteller hat den Nachweis einer regelmäßigen Tätigkeit für die in Satz 1 angegebene Mindestdauer in dem jeweiligen Gebiet, Schwerpunkt oder Zusatz-Weiterbildung zu erbringen. Aus dem Nachweis muss hervorgehen, dass der Antragsteller in dieser Zeit überwiegend im betreffenden Gebiet, Schwerpunkt oder der entsprechenden Zusatz-Weiterbildung tätig gewesen ist und dabei umfassende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erworben hat.
Anträge sind innerhalb einer Frist von drei Jahren zu stellen. Dabei können auch Tätigkeitsabschnitte innerhalb dieser Frist berücksichtigt werden.
Kammerangehörige, die bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung keine Facharztbezeichnung führen und innerhalb der letzten 5 Jahre regelmäßig in den Zusatz-Weiterbildungen (Abschnitt C):
ärztlich tätig waren sowie die Anforderungen an Weiterbildungszeit und -inhalte erfüllen, können innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung die Zulassung zur Prüfung beantragen.
In den Fällen der Absätze 4 bis 8 finden auf das Anerkennungsverfahren die §§ 12-16 Anwendung.
(10.a) § 20 findet auch auf die Zusatz-Weiterbildung Nr. 30 -Notfallmedizin- Anwendung. Diese Regelung tritt rückwirkend zum Tag des Inkrafttretens dieser Weiterbildungsordnung in Kraft.
Mit der vorstehenden Übergangsregelung des § 20 werden alle früheren Übergangsregelungen anderer vorangegangener Weiterbildungsordnungen aufgehoben.