Übergangsbestimmungen (1)
Kammerangehörige, die vor Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung ihre Weiterbildung im Gebiet Orthopädie oder im Schwerpunkt Unfallchirurgie begonnen haben, können diese nach der bisher gültigen Weiterbildungsordnung abschließen und die entsprechenden Bezeichnungen führen.
Kammerangehörige, die sich bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung im Gebiet Orthopädie oder im Schwerpunkt Unfallchirurgie in Weiterbildung befinden, können diese als Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie abschließen, wenn sie eine Mindestweiterbildungszeit von 6 Jahren und davon mindestens jeweils eine 2-jährige Weiterbildung in Orthopädie und Unfallchirurgie nachweisen.
Kammermitglieder, die
a) bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung berechtigt sind, die Bezeichnungen Facharzt für Chirurgie in Verbindung mit der bisherigen Schwerpunktbezeichnung Unfallchirurgie oder Facharzt für Orthopädie zu führen,
b) nach Abschluss der Weiterbildung im Schwerpunkt Unfallchirurgie oder im Gebiet Orthopädie mindestens 2 Jahre regelmäßig und überwiegend im Gegenfach, somit in der Orthopädie oder Unfallchirurgie tätig waren und dieses belegen, und
c) in geeigneter Weise den Nachweis erbringen, dass sie die nach dieser Weiterbildungsordnung für die Anerkennung als Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie geforderten Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erworben haben,
werden auf Antrag zur Prüfung zur Anerkennung der Bezeichnung Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie zugelassen. Die Prüfung erstreckt sich auf diejenigen Gegenstände der in 6.5 vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte, die nicht durch die erworbene Anerkennung nachgewiesen sind. Auf das Anerkennungsverfahren finden die §§ 12-16 Anwendung.
Anträge nach diesen Übergangsbestimmungen sind innerhalb einer Frist von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung zu stellen.
(1) Änderungen in Kraft ab 02.07.06