Ärtztekammer Koblenz
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Aktuelles

15.12.09 Dokumentation der Weiterbildung nach § 8 der WBO

Von der Landesärztekammer wurde bislang die Auffassung vertreten, dass alle Ärztinnen und Ärzte verpflichtet seien, ein Logbuch (Dokumentation der Weiterbildung) zu führen. Unser Weiterbildungsausschuss hat sich dieser Thematik angenommen. Hierbei wurde festgestellt, dass die Verpflichtung zum Führen des Logbuches ausschließlich für Anträge besteht, die nach der Weiterbildungsordnung vom 03.01.2006 gestellt werden. Beachten Sie hierbei jedoch bitte, dass das Logbuch das Weiterbildungszeugnis nicht ersetzt sondern lediglich ergänzt. Dies bedeutet, dass auch weiterhin im Weiterbildungszeugnis oder als Anlage hierzu die geforderten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden und ggf. Leistungskataloge dokumentiert werden müssen.

Für folgende Zusatz-Weiterbildungen müssen generell keine Logbücher geführt werden:

  • Ärztliches Qualitätsmanagement
  • Akupunktur
  • Suchtmedizinische Grundversorgung

Sollte eine Weiterbildung ausschließlich über Fallseminare/Kurse absolviert werden, ist die Führung von Logbüchern ebenfalls für folgende Zusatz-Weiterbildungen entbehrlich:

  • Homöopathie
  • Manuelle Medizin/Chirotherapie
  • Naturheilverfahren
  • Palliativmedizin
  • Sportmedizin