Patienteninformation

Vermutung eines Behandlungsfehlers

Vermutet der Patient einen Behandlungsfehler, bietet der Öffnet externen Link in neuem FensterSchlichtungsausschuss zur Begutachtung ärztlicher Behandlungen bei der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz eine Überprüfung an, in deren Rahmen der Sachverhalt auf der Grundlage des Vorbringens der Beteiligten und der Krankenunterlagen beurteilt wird.

Privatärztliche Honorarforderungen

Fragen des Patienten zu privatärztlichen Honorarforderungen und den gebührenrechtlichen Vorschriften (GOÄ), sind an den Öffnet externen Link in neuem FensterHonorarausschuss der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz zu stellen. Dazu wird der komplette Schriftverkehr, insbesondere die beantandete Rechnung und im Falle eines operativen Eingriffs, den Operationsbericht, benötigt.

Beschwerde gegen einen Arzt

wir bedauern, wenn Sie Anlass sehen, sich über ärztliches Verhalten zu beschweren.

Die Bearbeitung einer Beschwerde erfordert ein geordnetes Verfahren. Wir müssen den betroffenen Arzt bzw. die betroffene Ärztin daher zu Ihrer Eingabe hören. Hierzu benötigen wir Ihr Beschwerdeschreiben in brieflicher Form, mit Ihrer Postanschrift versehen, sowie von Ihnen per Hand unterzeichnet. Aus Gründen der Beweissicherung genügt daher insbesondere die Beschwerdeerhebung per E-Mail diesen Anforderungen nicht. Zur besseren Lesbarkeit verwenden Sie bitte eine Schreibmaschine oder den PC. Außerdem wollen Sie bitte den betroffenen Arzt bzw. die betroffene Ärztin oder sonstige Personen von ihrer Schweigepflicht entbinden. Senden Sie hierzu die undefinednachstehende Erklärung über die Entbindung von der Schweigepflicht sowie Ihre Einwilligung in die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten im Original per Post.

Sollten Sie die Beschwerde als nicht betroffener Dritter erheben, so lassen Sie die Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht bitte vom betroffenen Patienten ausfertigen. In diesem Fall benötigen wir auch Ihre Bevollmächtigung von dem Patienten in schriftlicher Form.

Sobald die vollständigen Unterlagen hier eingegangen sind, werden wir Ihre Beschwerde dem betroffenen Arzt oder der betroffenen Ärztin zur Stellungnahme zuleiten. Ärzte sind uns gegenüber zur Auskunft verpflichtet; aus Rechtsgründen ist aber niemand gehalten, sich selbst zu belasten.

Da wir nicht befugt sind, förmlich Beweis zu erheben ist es denkbar, dass der Sachverhalt von uns nicht abschließend ermittelt werden kann und letztlich „Aussage gegen Aussage“ steht.

Auf jeden Fall aber werden wir Sie über das Ergebnis unserer Ermittlungen unterrichten. Haben Sie bitte Verständnis, dass die Bearbeitungsdauer abhängig von der zu führenden Korrespondenz variieren und im Ausnahmefall durchaus auch einige Monate betragen kann. In diesem Fall bitten wir Sie schon jetzt von Nachfragen abzusehen. Wir kommen in jedem Fall unaufgefordert wieder auf Sie zu.

Gute ärztliche Behandlung ist uns ein Anliegen. Haben Sie aber bitte Verständnis, dass wir nur dann in eine qualifizierte Bearbeitung eintreten können, wenn die oben aufgeführten formalen Voraussetzungen gegeben sind.

Urteil des EuGH: Erste Kopie der PatientInnenakte unentgeltlich

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass als Ausfluss des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten ein Patient das Recht hat, unentgeltlich eine erste Kopie seiner Patientenakte zu erhalten.

Ein Patient verlangt von seiner Zahnärztin eine Kopie seiner Patientenakte, um gegen sie Haftungsansprüche wegen Fehlern geltend zu machen, die ihr bei seiner zahnärztlichen Behandlung unterlaufen sein sollen. Die Zahnärztin fordert jedoch, dass er, wie nach deutschem Recht vorgesehen, die Kosten für die Zurverfügungstellung der Kopie der Patientenakte übernimmt.

Da der Patient der Ansicht ist, Anspruch auf eine unentgeltliche Kopie zu haben, ruft er die deutschen Gerichte an. Unter diesen Umständen hat der deutsche Bundesgerichtshof beschlossen, dem Europ. Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen. Denn nach Auffassung des Bundesgerichtshofs hängt die Entscheidung des Rechtsstreits von der Auslegung der Bestimmungen des Unionsrechts, nämlich der Datenschutz-Grundverordnung (im Folgenden: DSGVO), ab.

In seinem Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass in der DSGVO das Recht des Patienten verankert ist, eine erste Kopie seiner Patientenakte zu erhalten, und zwar grundsätzlich ohne dass ihm hierdurch Kosten entstehen. Der Verantwortliche kann ein solches Entgelt nur dann verlangen, wenn der Patient eine erste Kopie seiner Daten bereits unentgeltlich erhalten hat und erneut einen Antrag auf diese stellt.

Die betreffende Zahnärztin ist als Verantwortliche für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ihres Patienten anzusehen. Als solche ist sie verpflichtet, ihm eine erste Kopie seiner Daten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Der Patient ist nicht verpflichtet, seinen Antrag zu begründen. Selbst mit Blick auf den Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Behandelnden dürfen die nationalen Regelungen dem Patienten nicht die Kosten einer ersten Kopie seiner Patientenakte auferlegen.

Des Weiteren hat der Patient das Recht, eine vollständige Kopie der Dokumente zu erhalten, die sich in seiner Patientenakte befinden, wenn dies zum Verständnis der in diesen Dokumenten enthaltenen personenbezogenen Daten erforderlich ist. Dies schließt Daten aus der Patientenakte ein, die Informationen wie beispielsweise Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Befunde der behandelnden Ärzte und Angaben zu Behandlungen oder Eingriffen enthalten.

PM des EuGH vom 26.10.2023 – Rechtssache C-307/22

Weitere Informationen

Fragen im vertragsärztlichen Bereich, also beispielsweise die Frage nach der Verordungsfähigkeit eines Medikaments, eines Hilfsmittels oder eines Heilmittels, sollten Sie mit Ihrer Krankenkasse klären. Die Krankenkasse überprüft mit Hilfe der Öffnet externen Link in neuem FensterKassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz das ärztliche Verhalten im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dem Vertragsarztrecht.

Liegt ein Beschwerdegrund hinsichtlich der Behandlung im Krankenhaus vor, so sind wir hinsichtlich des pflegerischen Teils der Beschwerde nicht zuständig.
Diese Fälle prüft die Krankenhausleitung oder die Beschwerdestelle des Krankenhauses (Patientenfürsprecher).