Ärtztekammer Koblenz
Bezirksärztekammer Koblenz
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Beitragsveranlagung

Die Vertreterversammlung der Bezirksärztekammer Koblenz hat am 20.07.2005 die nachfolgende Beitragsordnung beschlossen. Sie wurde vom Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung mit Bescheid vom 15.08.005, AZ.: 53-168, genehmigt. Die Beitragsordnung tritt zum 01.01.2006 in Kraft und ersetzt die Beitragsordnung der Bezirksärztekammer Koblenz vom 14.11.1987.

Beitragsordnung der Bezirksärztekammer Koblenz vom 20.07.2005

§ 1

  1. Die Mitglieder der Bezirksärztekammer Koblenz sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet.
  2. Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag; Beitragsjahr ist das Kalenderjahr.
  3. Die Festsetzung des Beitrags erfolgt nach der Beitragsgruppe, in die der Kammerangehörige eingestuft ist, sowie dem für diese Beitragsgruppe unter Zugrundelegung einer einheitlichen Bemessungsgrundlage von EUR 300,- festgelegten Hebesatz. Die Eingruppierungsmerkmale und die Hebesätze ergeben sich aus der anliegenden Beitragstabelle. Die Beiträge dieser Beitragstabelle und der gültige Hebesatz werden von der Vertreterversammlung beschlossen.
  4. Der Veranlagungsbescheid wird von der Geschäftsführung der Bezirksärztekammer erteilt.

§ 2

    Die Beitragspflichtigkeit und die Zugehörigkeit zu einer Beitragsgruppe werden durch die am 1. Februar des Beitragsjahres ausgeübte ärztliche Tätigkeit bestimmt.

§ 3

  1. Die Beiträge werden mit dem Zugang des Veranlagungsbescheides fällig.
  2. Zahlt der Veranlagte den Beitrag nicht innerhalb von Monatsfrist, so erfolgt eine einmalige Mahnung mit Nachfristsetzung von zwei Wochen.
  3. Hält der Zahlungspflichtige auch diese Nachfrist nicht ein, so ist der rückständige Beitrag durch Postnachnahme auf seine Kosten zu erheben.
  4. Hat ein Mitglied seine Meldepflicht nicht erfüllt und damit seine Veranlagung unmöglich gemacht, so ist ihm bei der nachträglichen Veranlagung eine Zahlungsfrist von zwei Wochen zu setzen.

§ 4

    Soweit die Beitragspflichtigen zugleich der Kassenärztlichen Vereinigung als Mitglieder angehören, gilt diese als von ihnen ermächtigt, den Beitrag auf Honorarforderungen zu verrechnen und an die Bezirksärztekammer abzuführen, es sei denn, daß das Mitglied diesem Verfahren ausdrücklich widerspricht.

§ 5

  1. Liegen bei einem Mitglied besondere Umstände vor, die die Aufbringung des festgesetzten Beitrages unbillig erscheinen lassen, so kann der Beitragsausschuß (§ 14 Abs. 4 der Hauptsatzung der Bezirksärztekammer Koblenz) auf Antrag Stundung, Herabsetzung oder Erlaß der Beitragsschuld gewähren. Ein Rechtsanspruch des Beitragspflichtigen hierauf besteht jedoch nicht.
  2. Der Antrag ist schriftlich vorzulegen und zu begründen; vorhandene Beweismittel sind beizufügen.
  3. Der Antrag kann nur berücksichtigt werden, wenn er innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Veranlagung bei der Bezirksärztekammer eingeht.

§ 6

  1. Diese Beitragsordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
  2. Die Berechtigung der Bezirksärztekammer, im Rahmen ihrer Satzung zusätzliche Fürsorgebeiträge und zusätzliche Beiträge zur Deckung von Aufwendungen für die Berufsausbildung von Arzthelferinnen zu erheben, wird durch diese Beitragsordnung nicht berührt.

Beitragstabelle

Beitragsgruppen

Hebesätze

Beitragsgruppe I
In selbständiger Praxis niedergelassene Ärzte bzw. Vertragsärzte, Ärzte mit Beteiligung oder Ermächtigung zur Versorgung der Mitglieder der Sozialleistungsträger, in leitender Stellung an Krankenanstalten, Heilstätten, Reha-Kliniken, Sanatorien oder Instituten tätige Ärzte und in leitender Stellung tätige Sanitätsoffiziere und solche mit Liquidationsrecht.

 

76 %

Beitragsgruppe II
Beamtete oder angestellte Oberärzte, soweit sie nicht unter die Gruppe l fallen

 

40 %

Beitragsgruppe III
Beamtete oder angestellte Ärzte, Praxisvertreter, Assistenzärzte und wissenschaftliche Assistenten; Sanitätsoffiziere, soweit sie nicht unter die Beitragsgruppen i und II fallen.

 

30 %

Beitragsgruppe IV (Mindestbeitrag)
Wehrpflichtige und zivildienstleistende Ärzte, Gastärzte und freiwillige Mitglieder.

 

7 %


Berufstätige Mitglieder, die nicht unmittelbar ärztlich tätig sind, werden mit 75% des Beitrages, Mitglieder in Teilzeitarbeitsverhältnissen anteilig nach ihrem Beschäftigungsumfang nach vorstehender Beitragstabelle veranlagt. Mitgleder, die zugleich Mitglied einer anderen Berufskammer mit Ausnahme der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz sind, werden mit 50% des Beitrages veranlagt.