Informationen zum Mutterschutz und Erziehungsgeld
Struktur-u. Genehmigungsdirektion Nord · Regionale Gewerbeaufsicht | ||
Stresemannstr. 3-5 | Deworastr. 8 | Hauptstr. 238 |
Nach § 5 des Mutterschutzgesetzes hat der Arbeitgeber die Aufsichtsbehörde (Gewerbeaufsichtsamt) unverzüglich von der Mitteilung der werdenden Mutter zu benachrichtigen.
Hierzu ist ein Meldebogen beim Gewerbeaufsichtsamt erhältlich.
Daraufhin erhält der Arbeitgeber Informationen zur Weiterbeschäftigung. Bei MFA wird auf die Beschäftigungsverbote (verbotene Tätigkeiten) in der Praxis hingewiesen.
Folgende Broschüren sind kostenfrei beim
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
11018 Berlin
Tel: 0180/1907050
Internet: www.bmfsfj.de
Email
erhältlich: