Vorstand

Der Vorstand der Bezirksärztekammer Koblenz

1. Zusammensetzung

Dem Vorstand der Bezirksärztekammer Koblenz als Organ der Kammer mit exekutiver Funktion gehören an:

  • der/die Präsident/Präsidentin,
  • sein Stellvertreter/seine Stellvertreterin und
  • vier Beisitzer, von denen mindestens einer Vertreter der nicht in selbständiger Praxis niedergelassenen Ärzte sein muß. Läßt dieser sich in selbständiger Praxis nieder, so muß er auf Antrag seiner Gruppe zurücktreten.
  • außerdem mit beratender Stimme der/die Vorsitzende der Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer Koblenz.
  • ein Mitglied des Vorstandes der KV Rheinland-Pfalz kann als Gast an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen.

Jeder der vier Beisitzer hat einen/eine Stellvertreter/Stellvertreterin.

2. Wahl

Die Mitglieder des Vorstandes werden in schriftlicher und geheimer Wahl von der Vertreterversammlung gewählt.

Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Kommt im ersten Wahlgang keine Mehrheit zustande, so entscheidet die Stichwahl zwischen den Kandidaten/Kandidatinnen, die die höchsten Stimmenzahlen auf sich vereinigt hatten. Bei ergebnisloser Stichwahl entscheidet das Los, das vom jüngsten Mitglied der Vertreterversammlung gezogen wird.

Der Vorstand versieht sein Amt nach Ablauf einer Wahlperiode bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.

Ein gewähltes Vorstandsmitglied kann mit den Stimmen von 2/3 der Mitglieder der Vertreterversammlung abgewählt werden, wenn es sich bei der Wahrnehmung seines Amtes einer groben Pflichtverletzung schuldig macht oder die Wahrnehmung seiner Aufgaben in grobem Maße vernachlässigt. Die Abwahl ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.

3. Zuständigkeit

Der Vorstand führt die Geschäfte der Bezirksärztekammer. Er ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht der Vertreterversammlung vorbehalten sind oder für die nicht ein besonderer Ausschuß zuständig ist.

Der Vorstand führt insbesondere die Beschlüsse der Vertreterversammlung durch, stellt den Haushaltsplan und die Jahresrechnung auf und ist für die Einhaltung des Haushaltsplanes verantwortlich.

Die Wahrnehmung einzelner Aufgaben kann der Vorstand einem Vorstandsmitglied oder einem/einer Bediensteten der Bezirksärztekammer Koblenz übertragen.

Der/die Präsident/Präsidentin des Vorstandes, im Verhinderungsfall sein/ihre Stellvertreter/Stellvertreterin, vertritt die Bezirksärztekammer Koblenz gerichtlich und außergerichtlich. Er/Sie beruft die Sitzungen der Vertreterversammlung und des Vorstandes ein und leitet sie.

4. Einberufung

Der Vorstand der Bezirksärztekammer Koblenz ist von seinem/seiner Präsidenten/Präsidentin mindestens einmal vierteljährlich und darüber hinaus dann einzuberufen, wenn der Geschäftsgang es erfordert oder mindestens drei Mitglieder des Vorstandes es verlangen. Die Einladung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich mit einer Frist von mindestens einer Woche. Zur Fristwahrung genügt die Aufgabe der Einladung zur Post. In dringenden Fällen kann die Einladung in kürzerer Frist, jedoch nicht unter 24 Stunden, fernmündlich oder telegrafisch erfolgen. Die Gründe für eine nicht fristgerechte Einladung sind aktenkundig zu machen. Ein an der Teilnahme verhindertes Mitglied hat unter Angaben von Gründen dem Vorsitzenden hiervon unverzüglich Kenntnis zu geben.

5. Beschlussfähigkeit

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn einschließlich seines/seiner Präsidenten/Präsidentin oder dessen Stellvertreters/Stellvertreterin mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind.

6. Beschlussfassungen

Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der amtierenden Präsidenten/Präsidentin.

7. Nichtöffentlichkeit der Sitzungen

Die Sitzungen des Vorstandes und der Ausschüsse sind nicht öffentlich. Weiteren Personen kann jedoch die Anwesenheit gestattet werden.