beschlossen durch die 11. Vertreterversammlung der Landesärztekammer in ihrer 11. Sitzung am 08.11.2006 in Kraft seit dem 01.03.07, i.d.F. der 1. Änderung der 3. Sitzung der 12. Vertreterversammlung am 07.11.07 - in Kraft getreten am 01.02.08 - zuletzt genehmigt durch Schreiben des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit Rheinland-Pfalz vom 22. November 2007, Az. 624-1-01 723-7.1.1
Fortbildung der Ärzte und der Ärztinnen dient dem Erhalt und der dauerhaften Aktualisierung der fachlichen Kompetenz.
Durch die Fortbildung soll unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und neuer medizinischer Verfahren das zum Erhalt und zur Fortentwicklung der Kompetenz notwendige Wissen in der Medizin und der medizinischen Technologie vermittelt werden. Fortbildung soll sowohl fachspezifische als auch interdisziplinäre und fachübergreifende Kenntnisse und die Einübung von klinischpraktischen Fähigkeiten umfassen. Die Fortbildung soll sich dabei auf alle medizinischen Fachrichtungen in ausgewogener Weise erstrecken. Ärztliche Fortbildung umfasst auch die Verbesserung kommunikativer und sozialer Kompetenzen. Die ärztliche Fortbildung schließt außerdem Methoden der Qualitätssicherung, des Qualitätsmanagements und der evidenzbasierten Medizin ein. Bundeseinheitliche Vorgaben zum angemessenen Umfang der Fortbildung sind zu beachten.
Ein Fortbildungszertifikat wird durch die zuständige Bezirksärztekammer erteilt, wenn der Arzt oder die Ärztin innerhalb eines der Antragstellung vorausgehenden Zeitraums von fünf Jahren Fortbildungsmaßnahmen abgeschlossen hat, welche in ihrer Summe die nach den Regeln des § 6 ermittelte Mindestbewertung von 250 Punkten erreichen. Für den Erwerb des Fortbildungszertifikats sollen die in § 6 Abs. 2 geregelten Fortbildungsmaßnahmen wahrgenommen werden; ferner soll die vorherige Anerkennung der anzurechnenden Fortbildungsmaßnahmen nach Maßgabe des § 7 erfolgen. § 12 bleibt unberührt. Das Anerkennungsverfahren richtet sich nach §§ 7 bis 11.
Kategorie A:
Vortrag und Diskussion
1 Punkt pro Fortbildungseinheit, maximal 8 Punkte pro Tag
Kategorie B:
Mehrtägige Kongresse im In- und Ausland, wenn kein Einzelnachweis entsprechend Kategorie A bzw. C erfolgt, 3 Punkte pro ½ Tag bzw. 6 Punkte pro Tag
Kategorie C:
Fortbildung mit konzeptionell vorgesehener Beteiligung jedes einzelnen Teilnehmers (z.B. Workshop, Arbeitsgruppen, Qualitätszirkel, Balintgruppen, Kleingruppenarbeit, Supervision, Fallkonferenzen, Literaturkonferenzen, praktische Übungen)
Kategorie D:
Strukturierte interaktive Fortbildung über Printmedien, Online-Medien und audiovisuelle Medien mit nachgewiesener Qualifizierung und Auswertung des Lernerfolgs in Schriftform.
1 Punkt pro Übungseinheit
Kategorie E:
Selbststudium durch Fachliteratur und -bücher sowie Lehrmittel Innerhalb der Kategorie E werden höchstens 50 Punkte für fünf Jahre anerkannt
Kategorie F:
Wissenschaftliche Veröffentlichungen und Vorträge
Kategorie G:
Hospitationen
1 Punkt pro Stunde, höchstens 8 Punkte pro Tag
Kategorie H:
Curriculär vermittelte Inhalte, z. B. in Form von curriculären Fortbildungsmaßnahmen, Weiterbildungskursen, die nach der Weiterbildungsordnung für eine Weiterbildungsbezeichnung vorgeschrieben sind, Zusatzstudiengängen 1 Punkt pro Fortbildungseinheit
Lernerfolgskontrolle:
1 Zusatzpunkt bei den Kategorien A und C
1. Grundsätzlich können nur solche Fortbildungsmaßnahmen der Kategorien A bis D, G und H des § 6 Abs. 2 der Erteilung des Fortbildungszertifikats zugrundegelegt werden, welche vor ihrer Durchführung von einer Ärztekammer in Deutschland anerkannt worden sind. Über Maßnahmen der Kategorie F des § 6 Abs. 2 soll der Arzt oder die Ärztin bei Stellung des Antrags auf Erteilung des Fortbildungszertifikats einen geeigneten Nachweis führen.
2. Fortbildungsmaßnahmen, die nicht nach Abs. 1 anerkannt worden sind, werden nach Maßgabe der §§ 8 und 9 anerkannt.
1. Die Anerkennung einer Fortbildungsmaßnahme setzt voraus, dass die zu vermittelnden Fortbildungsinhalte
1. den Zielen der Berufsordnung und dieser Fortbildungssatzung entsprechen;
2. die bundeseinheitlichen Empfehlungen der Ärztekammern für die Qualitätssicherung der ärztlichen Fortbildung (in: "Empfehlungen der Bundesärztekammer zur ärztlichen Fortbildung") berücksichtigen;
3. frei von wirtschaftlichen Interessen sind.
Die Fortbildung soll grundsätzlich arztöffentlich sein. Veranstalter und Referenten müssen der anerkennenden Ärztekammer ökonomische Verbindungen offen legen.
2. Für Fortbildungsmaßnahmen der Kategorien A bis D, G und H des § 6 Abs. 2 muss grundsätzlich ein Arzt/eine Ärztin als wissenschaftlich Verantwortliche/r bestellt sein.
1. Die Anerkennung erfolgt auf Antrag des Veranstalters bei der für den Veranstaltungsort zuständigen Bezirksärztekammer. Im Antrag ist der Verantwortliche nach § 8 Abs. 2 zu benennen. Überregionale Fortbildungsveranstaltungen werden von der Landesärztekammer beurteilt und anerkannt. Die Landesärztekammer ist berechtigt diese Aufgabe, durch die Akademie für ärztliche Fortbildung wahrnehmen zu lassen.
2. Zum Anerkennungsverfahren beschließt der Vorstand der Landesärztekammer RheinlandPfalz Richtlinien. Die Richtlinien bestimmen unter anderem einheitlich für alle in Betracht kommenden Maßnahmen der Kategorien A bis D, G und H des § 6 Abs. 2 die Voraussetzungen zur Anerkennung unter Zugrundelegung der Kriterien der Bundesärztekammer im Hinblick auf folgende Einzelheiten:
1. Antragsfristen;
2. Inhalt der Anträge;
3. Methoden der Lernerfolgskontrolle;
4. Teilnehmerlisten;
5. Teilnehmerbescheinigungen;
6. Besondere Regelungen für die Anerkennung einzelner Fortbildungsarten
3. Der Veranstalter muss schriftlich erklären, dass die Empfehlungen der Bundesärztekammer nach § 8 Abs. 1 beachtet werden.
4. Der Veranstalter kann durch die anerkennende Ärztekammer beauftragt werden, für die teilnehmenden Ärzte und Ärztinnen mit deren Einwilligung den Nachweis der Teilnahme an der anerkannten Fortbildungsveranstaltung unmittelbar der für sie jeweils zuständigen Ärztekammer zuzuleiten.
1. Auf Antrag kann einem geeigneten Veranstalter durch die Landesärztekammer die Zusage erteilt werden, dass die von ihm durchgeführten Fortbildungsveranstaltungen ohne Einzelprüfung anerkannt werden. Die Zusage wird an Bedingungen gebunden. Dabei ist sicherzustellen, dass der Veranstalter bei Auswahl und Bewertung der Veranstaltungen nachweislich die Bestimmungen dieser Ordnung zugrunde legt. Mit dem Veranstalter ist eine vertragliche Regelung zu schließen.
2. Die Landesärztekammer ist berechtigt diese Aufgabe, durch die Akademie für ärztliche Fortbildung wahrnehmen zu lassen.
Die Ärztekammern in Rheinland-Pfalz erkennen von einer anderen Heilberufskammer anerkannte Fortbildungsmaßnahmen als Grundlage der Erteilung eines Fortbildungszertifikats an.
1. Im Ausland durchgeführte Fortbildungsmaßnahmen werden anerkannt, wenn sie den Voraussetzungen dieser Fortbildungssatzung ihrem Wesen nach entsprechen. Die Notwendigkeit einer vorherigen Anerkennung kann entfallen.
2. Der Arzt oder die Ärztin müssen einen Nachweis über die Art der Fortbildung führen, der es gestattet, die Einhaltung der Kriterien nach § 8 zu prüfen.
1. In Fragen der Fortbildung wird die Landesärztekammer durch den Fortbildungsausschuss beraten.
2. Der Vorstand der Landesärztekammer erlässt ergänzende Empfehlungen zur ärztlichen Fortbildung in Rheinland-Pfalz.
Diese Fortbildungssatzung tritt am ersten Tag des auf die Bekanntmachung folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt die von der Vertreterversammlung am 08.11.06 beschlossene und am 01.03.07 in Kraft getretene Fortbildungssatzung außer Kraft.